Claus Plantiko: „Richterwahl auf Zeit durch das Volk!“ / Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wir in Nrw, Ruhrbarone, Inge09,FDP Bonn, FDP München, FDP Berlin,Gewaltenteilung, Volkslegitimation

(Hinweis: Der Artikel unten wurde geschrieben, bevor dem Rechtsanwalt Claus Plantiko die Anwaltszulassung im Zuge niederträchtiger Justizwillkür entzogen worden war war.Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka)

Claus Plantiko: „Richterwahl auf Zeit durch das Volk!“ / Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wir in Nrw, Ruhrbarone, Inge09,FDP Bonn, FDP München, FDP Berlin,Gewaltenteilung, Volkslegitimation

Rechtsanwalt Claus Plantiko aus Bonn:

Im Kampfe sollst Du Dein Recht finden (Rudolf von Jhering)

Rechtsanwalt Claus Plantiko schreibt:

Richterwahl auf Zeit durchs Volk!

III 1. b. Die Richterwahl durchs Parlament ist ein Verstoß gegen das Gebot der Gewaltentrennung, also Verfassungshochverrat im Amt, vgl. Montesquieu, vom Geist der Gesetze Montesquieu, De l’Esprit des Lois XI 6:

«Il n’y a point encore de liberté si la puissance de juger n’est pas séparée de la puissance législative et de l’exécutrice. Si elle était jointe à la puissance législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait arbitraire: car le juge serait législateur. Si elle était jointe á la puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d’un oppresseur. Tout serait perdu si le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire les lois, celui d’exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers.»

(Es gibt überhaupt keine Freiheit mehr, wenn die rechtsprechende Gewalt nicht von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt ist. Wäre sie mit der gesetzgebenden vereint, wäre die Gewalt über das Leben und die Freiheit der Bürger willkürlich: denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt vereint, könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder dieselbe Gruppe von Führern oder Adligen oder des Volkes die drei Gewalten ausübte: die, Gesetze zu machen, die, öffentliche Beschlüsse auszuführen, und die, über Straftaten zu richten oder über Streitigkeiten Privater.)

Parlamentsgewählte Richter sind notwendig Parteimitglieder oder Sympathisanten nach Proporz, gleichgeschaltete Verrichtungsgehilfen ihrer sie aufgestellt habenden Partei oder willige Vollstrecker ihres Parteiprogramms ohne Verbindung zum elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und ohne eine Gegenkraft gegen das gar nicht so seltene legislative Unrecht bilden zu können. Es ist abwegig und wirklichkeitsfremd, Abgeordneten ein freies Mandat zu unterstellen; jedenfalls bei Verhältniswahl sind sie per Fraktionszwang Wachs in den Händen ihres Vorsitzenden und ohne Lebensalternative, wenn sie seine Gunst verlieren.

III 1. c. Auch Regierung und Verwaltung kommen als Richterwähler nicht in Frage, denn nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Diener, die ihm wegen ihrer Unabhängigkeit schaden können und werden. Exekutivabhängige Richter können kein Recht erkennen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Ver-fassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Ulpian, Dig. 50, 17, 54.

Gewalteneinheitstyrannis (Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheb-lichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

Zur Feststellung staatlichen Unrechts, sei es von Exekutivbehörden oder von Richtern begangen, sind exekutivbestellte = -abhängige Richter a priori unfähig. Damit werden alle Verwaltungs-, Rechtsmittel-, Wiederaufnahme- und Amtshaftungsverfahren, also fast die gesamte Justiz zur Farce. Es ist argumentativ unzulässig, zu versuchen, die sich aus der menschlichen Natur ergebende tatsächliche Exekutivhörigkeit exekutivbestellter Richter unter Hinweis auf Ideale wie Verantwortung, Professionalität, Sachlichkeit pp. zu leugnen oder zu widerlegen: protestatio facto contraria non valet (eine Behauptung im Widerspruch zu einer Tatsache ist unwirksam).

III 1. d. Die Selbstergänzung (Kooption) der Richterschaft durch die Richter selber ist natürlich unbestritten unmittelbar verfassungswidrig und führt zu einer nicht volkslegitimierten Kastenherrschaft ähnlich der Theokratie im alten Tibet, wo die Priester immer einen Neugeborenen zum Lama erkoren und immer mit 15 Jahren, wenn die Gefahr, daß er unabhängig zu denken und handeln beginnt, aufkam, mit einer vergifteten Geburtstagstorte ins Jenseits beförderten. Die Methode hieß „Legitimation durch Wiedergeburt.“

III 1 e. Auch Richterwahlausschüsse sind, weil sie sich aus für Richterwahl Ungeeigneten (Abgeord-neten, Beamten, Richtern, Anwälten pp.) zusammensetzen, natürlich ungeeignet, unabhängige Richter zu wählen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, durch das Zusammenwürfeln verschiedenartig Ungeeigneter auf wunderbare Weise ihre Eignung herbeizuzaubern. Es kann lediglich erreicht werden, daß die Widersprüche zwischen den Richterwahlausschußmitgliedern einige unge-eignete Richterkandidaten von der Wahl ausschließen, nicht aber, daß geeignete gewählt werden. Vielmehr gehen aus solchen Ausschußwahlen nur die bestangepaßten, beeinflußbarsten, unauffälligsten, unscheinbarsten, charakter-schwächsten Bewerber hervor, die mit ihrem Verhalten das kumu-lierte Schadensminimum aus Sicht der im Ausschuß vertretenen Gruppen versprechen.

Es ist doch selbstverständlich, daß weder die Abgeordneten noch die Exekutive noch die Anwälte ein Interesse an richterlicher Unabhängigkeit haben, leider auch die Richter selber nicht, denn sie wollen ja nicht, daß ihre Urteile im Instanzenzuge von unabhängigen Richtern aufgehoben und ggf. vom „civium ardor prava iubentium“ (vom Zorn der Bürger, die Schlechtes befehlen, Horaz, carm. 3, 3, 2) mißbilligt und mit Abwahl sanktioniert werden, und hungern nach Weisung von oben, denn sie wissen mangels Volkslegitimation ja nicht, wie sie entscheiden sollen, und befinden sich in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt.

Bei Exekutivabhängigkeit gibt es überhaupt keine freie Überzeugung der Richter mehr, d.h. ohne Vorgabe des Ergebnisses wissen sie nicht, wie sie entscheiden sollen, weil sie, so wie Buridans Esel zwischen zwei gleich weit entfernten Heuhaufen verhungert, weil er keinen Grund hat, sich dem einen Heuhaufen statt des anderen zuzuwenden, auch keinen Grund haben, aus den vielen möglichen, für sie einander völlig gleichwertigen und ihnen völlig gleichgültigen, gleich wahrscheinlichen, gleich leicht begründbaren Ergebnissen ein bestimmtes auszuwählen und dann zu begründen.

III 1 f. Als Fazit ist die Nichteignung aller Wahlkörper mit Ausnahme des Volkes festzuhalten, wenn es darum geht, die Eignung der gewählten Richter, das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden von allen störenden Einflüssen unabhängig zu erkennen und auszusprechen, zu erreichen. Entscheidend ist, daß das Volk als einziges ein vitales Interesse an richterlicher Unabhängigkeit hat, für alle anderen Wahlkörper ist sie störend und durch Abhängigkeit von ihnen zu ersetzen. Auch mit der Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist nicht in jedem Fall das Rechtsparadies auf Erden gewährleistet, es besteht die Gefahr, daß der Wahlkampf um die Richterstellen auch von Geld, Demagogie, Ideologie und Wählertäuschung geprägt wird wie um andere Mandate, das Aus-maß dürfte aber geringer sein, weil eine Richtertätigkeit wegen der Vielzahl unvorhersehbarer Einzelfälle mit mindestens zwei streitenden Parteien und der Öffentlichkeit und Überprüfbarkeit des Verfahrens bei weitem keine so ertragreiche und sichere, zudem strafimmune Pfründe passiver Be-stechung ist wie die Stelle eines Abgeordneten.

IV. Auswahlkriterien für Richter durch Erlaß festzulegen, wäre nur dann sinnvoll, wenn irgendein zwischen Volk und Richter eingeschaltetes Organ die Richter wählen sollte. Das ist aber aus den genannten Gründen, insbesondere der notwendig damit verbundenen Verfälschung des Volkswillens gewaltentrennungs-, also verfassungswidrig. Wenn das Volk sie aber in unmittelbarer persönlicher Mehrheitswahl selber wählt, erübrigen sich Auswahlkriterien, weil es widersprüchlich wäre, dem Souverän etwas vorzuschreiben, da er es, selbst wenn es von ihm selber stammte, jederzeit übersteuern könnte. Wenn solche Auswahlkriterien aber nicht vom Volke selber stammen sollten, sind sie a priori unmittelbar nichtig, unverbindlich und verfassungswidrig.

IV. 1. Die Fachkompetenz darf nicht überschätzt werden. Es gibt keine Ausbildung, mit Hilfe derer jemand Recht besser erkennen könnte als ohne sie. Eher ist das Gegenteil der Fall, wie Lichtenberg zutreffend feststellte:

Um sicher Recht zu tun, muß man nicht Jura studieren, aber man muß Jura studieren, um sicher Unrecht zu tun.“

Es ist widersprüchlich, anzunehmen, die Unrechtssprechung der NS-, DDR-, Inquisitions- und Hexenrichter sei Folge ihrer unzureichenden fachlichen Ausbildung, denn sie waren die intelligentesten und bestausgebildeten Juristen ihrer Zeit. Auch heute müssen die Staatsjuristen (Richter, Staats-anwälte, Verwaltungsbeamten), soweit noch nicht Parteigenossen, ein Prädikatsexamen vorweisen. Die juristische Ausbildung ist aber nichts weiter als der Wissenserwerb von Fachausdrücken, Argu-mentations- und Gesetzesauslegungsmustern an Hand vergangener Urteile, also gleichsam der Werk-zeugkasten, aus dem man sich zur Entscheidung eines Rechtsstreits bedienen kann. Die Entscheidung, Hammer, (Fall-)Beil, (Würge-)Zange, (Daumen-)Schrauben oder Schmieröl zu benutzen, können aber die Werkzeuge selber nicht liefern. Sie bleibt irrational und deshalb so gefährlich in den Köpfen nicht volkslegitimierter Richter.

IV. 2. Die Forderung nach Fachtauglichkeit und sozialer Kompetenz von Richtern ist unbestritten, auch daß diese Eigenschaften nicht an staatlichen Richterschulen erworben werden können, die nur der Einübung in Staatsnähe und –schutz, in obrigkeitsstaatliches Denken und der Gleichschaltung mit dem gehorsamsgeprägten, hierarchischen Beamtenapparat dienen.

IV. 3. Staatspolitische Kriterien, insbesondere die Parteizugehörigkeit der Richter dürfen bei ihrer Auswahl keine Rolle spielen. Bei der einzig verfassungsgemäßen Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist dieses Merkmal unbedeutend, vielmehr ist anzunehmen, daß die Bürger niemanden zum Richter wählen, nur weil er einer bestimmten Partei angehört. Vorstellbar ist eher, daß sie ihn wählen, obwohl er einer bestimmten Partei angehört, eben weil sie ihm zutrauen, unabhängig von der Partei-ideologie zu urteilen. Gleiches gilt für andere Proporzkriterien, wie Religion, Herkunft, Geschlecht pp. Die in D übliche Richterbestellung nach Parteizugehörigkeit führt zur Gewalteneinheitstyrannis, weil es in keiner der drei nur noch nominell getrennten Gewalten irgendeine parteienunabhängige Staatsgewaltausübung gibt, der gesamte Staat also in der Hand krimineller Vereinigungen ist, die nur deshalb nicht bestraft werden können, weil sie sich im § 129(2) StGB mit Staatsgewalt, für ihre kettenbestellten Verrichtungsgehilfen also verbindlich, als nichtkriminelle Vereinigungen legaldefiniert haben.

Es ist wirklichkeitsfremd, anzunehmen, die Parteizugehörigkeit eines Richters beeinträchtige seine Unabhängigkeit nicht. Da alle Richterwahlkörper mit Ausnahme des Volkes Parteiorganisationen sind, wählen sie natürlich aus Partei-, Macht- und Eigeninteresse nur ihren Parteikumpel zum Richter, denn, wie gesagt, nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Verrichtungsgehilfen, die ihm wegen ihrer Unabhängigkeit von ihm schaden können und werden.

Man kann auch nicht widerspruchsfrei argumentieren, die Vielfalt der Parteien gewährleiste, daß das gesamte Meinungsspektrum im Volke über die Parteizugehörigkeiten der Richter in der Rechtsprechung vertreten sei, da es in ihr, anders als im Parlament, keine Mehrheitsentscheidung aller Richter gibt und es keinen Rechtsuchenden, der in NRW, Bremen oder Hessen vor Gericht steht oder an den roten Senat des Bundesverfassungsgerichts gerät, befriedigen kann, daß es in einem anderen Bundesland oder im schwarzen Senat zum Ausgleich Richter gibt, die nicht hoffnungslos linksideologisiert sind, oder umgekehrt. Silvio Berlusconi sagte zur vergleichbaren Lage in Italien, s. FAZ vom 4.6.2007: „Alle Verfassungsorgane sind von Linken besetzt, wir können uns an niemanden wenden, um der Legalität Respekt zu verschaffen.“

V. Zusammengefaßt muß gesagt werden, daß Parlament und Regierung unmöglich als Richterwahlkörper in Frage kommen können, weil es ein Widerspruch in sich ist, die Unabhängigkeit rechtsprechender Gewalt von der gesetzgebenden und vollziehenden ausgerechnet dadurch zu erreichen, daß die beiden letzteren sich die erstere wählen. Die damit bewirkte Legislativ- und Exekutivabhängigkeit der Dritten Gewalt läßt sich mit keiner noch so ausgeklügelten Beschreibung der An-forderungen an Richter vermeiden, weil die verfassungswidrigen Wahlkörper auch noch dem unge-eignetsten Richteramtsbewerber, wenn er ihnen nur hörig ist, stets allerbeste Eignung bescheinigen.

VI. Der Schlußappell an Rechtsstaatlichkeit und Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwesen besteht aus schönen Worten, die aber im Machtstreben der politischen „Parteien, die sich den Staat zur Beute gemacht haben“ (Alt BPräs R. v. Weizsäcker 1982), keine Wirkung entfalten und nur das Unvermögen bezeugen, die Machtverhältnisse so zu gestalten, daß sie ohne Rückgriff auf die im Zweifel stets inexistente Ethik der Machthaber ein menschenwürdiges Gemeinwesen, also mit Volkshoheit und Gewaltentrennung, hervorbringen. Bei der Regelung aller öffentlicher Angelegenheiten ist aber der Grundsatz des Nobelpreisträgers und Beraters vieler US-Regierungen Prof. James McGill Buchanan, s. „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37, zu beachten:

A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed.“

(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinnmaximierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen festgelegt werden sollen).

Das Volk als einziges personell GG-gemäß besetztes Verfassungsorgan hat als einziges Interesse an unabhängiger Justiz und kann deshalb als einziges unabhängige Richter wählen.

Claus Plantiko

Über Claus Plantiko

Die folgenden Worte stammen nicht von Claus Plantiko, sondern von mir, Winfried Sobottka, der ich diesen Blog für Claus Plantiko einrichte, weil ich weiß, dass Claus Plantiko sehr vieles mitzuteilen hat, was sehr wichtig ist. Claus Plantiko würde ich als liberalen, konservativ geprägten Bildungsbürger bezeichnen, der nicht in allem mit mir politisch übereinstimmt. Doch es gibt Dinge, die sieht er nicht nur so wie ich, sondern die sind ihm auch so wichtig, dass er seit Jahren beherzt und aufopferungsvoll für sie kämpft: Wahre Gerechtigkeit, wahre Rechtsstaatlichkeit, wahre Demokratie. Ich kenne sehr viele Rechtsanwälte und andere Juristen, ich kenne keinen einzigen anderen Juristen, dessen persönliche Integrität ich auch nur annähernd vergleichbar hoch schätzen könnte wie die des Claus Plantiko. Es ist ein schlimmer Verlust für die deutsche Rechtskultur, dass diesem Mann mit übelsten Methoden der Willkürjustiz die Anwaltszulassung genommen wurde. Lünen im März 2011, Dipl.-Kfm Winfried Sobottka
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