Obligatio semel extincta instaurari non potest, Cod. Iust. 8,25 (26),9
a.E. Diokletian (eine einmal gelöschte Verpflichtung kann nicht
wiederhergestellt werden).
Pacta, quae turpem causam continent, non sunt observanda, Dig-Paulus
2,14,27 § 4 a.A. (Verträge mit sittenwidrigem Bestandteil sind nicht zu
einzuhalten).
Si pactum conventum totam obligationem sustulerit, non enim ex novo
pacto prior obligatio resuscitatur, Dig-Paulus 2,14,27 § 2 (wenn ein
geschlossener Vertrag die ganze Verpflichtung aufhebt, lebt nämlich mit
einem neuen Vertrag die alte Verpflichtung nicht wieder auf).
Begründungslose Staatsgewaltausübung ist aber immer das schwerste Delikt
überhaupt gegen den GG-Rechtsstaat. Neurophysiologisch gesehen, ist sie
der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und
Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch
prä- und protohominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den
rationalen GG-Rechtsstaat un-mittelbar außer Kraft setzt, Millionen
Jahre menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die
Auseinandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem
Staatsbürger und der mit Großhirnbypass agierenden Staatsgewalt auf den
kleinsten gemeinsamen Nenner, unsere pongide Tiernatur absenkt, die nur
Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, die Gewalt- und
Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren Merkmal die
Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt, vgl. auch Radbruch,
„Geschichte des Verbrechens, Stuttgart 1951, XV. Hexen-prozesse, S.
153: „Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts wurden Deutschland und Europa
erneut von einer Welle des Aberglaubens überflutet. Ausgelöst wurde sie
durch die höheren Formen der Wissenschaft, die Astrologie, Alchimie und
Magie sowie durch die vulgäre Unterschicht des Volks-glaubens, der auf
alten Zauber-vorstellungen beruhte. Es war ein Rückfall in die magische
Denk-weise des primitiven Menschen, die stets in uns vorhanden, sich
meist im Unbewußten verbirgt, aber immer wieder in den Bereich des
Bewußtseins überraschend vorstößt.
Montesquieu, De l-Esprit des Lois XI 6: « Lorsque dans la même personne
ou dans la même corps de magistrature, la puissance législative est
réunie á la puissance exécutrice, il n-y a point de liberté; parce qu-on
peut craindre que le même monarque ou le même sénat ne fasse des lois
tyranniques pour les exécuter tyranniquement. »
(Wenn in der selben Person oder im selben Beamtenkorps die gesetzgebende
mit der vollziehenden Staatsgewalt vereint ist, gibt es überhaupt keine
Freiheit, denn man kann befürchten, daß der selbe Alleinherrscher oder
Staatsrat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu
vollstrecken.)
In Deutschland kommt noch hinzu, daß der selbe Gesetzgeber sich auch
noch tyrannische Richter ernennt, die seine tyrannischen Gesetze und
deren tyrannische Vollstreckung tyrannisch für Recht erkennen.
Goethe in Maximen und Reflexionen 1219: „Wer das Falsche verteidigen
will, hat alle Ursache, leise aufzutreten und sich zu einer feinen
Lebensart zu bekennen. Wer das Recht auf seiner Seite fühlt, muß derb
auftreten: ein höfliches Recht will gar nichts heißen.
Alles, was die öffentliche Hand anfaßt, verdorrt, und die Merkmale
staatlichen Handelns sind Un-sinn, Lüge, Verschwendung, Verbrechen,
weltweit ewig. Im Osten, wo der Staat alles regelte, richte-te er 100%
Chaos an, bei uns entsprechend der Staatsquote 50%. Mit jeder
Proporzverschiebung in den Protektions- und Patronagezentren, zu denen
Parlamente und Ministerien pervertierten, paro-diert ein neuer Pulk
parteipolitisierter Parvenüs, Pflaumen, Pfeifen, Profiteure, Pfuscher,
Penner und Poseure, Psych-Sóz-Päd-Júr-Phil-Pól-Theól-Schwätzer,
Phraseue, Pfründen- und Pöstchenjäger den preußischen Beamten, Richter
oder Offizier, belastet periodenübergreifend den einzig potentiell
pro-duktiven, aber von seinen Peinigern passivgestellten,
expropriierten, pauperi-, proletari- und psycho-pathisierten Bürger mit
noch einem parasitären Packen permanent privilegierten, paralysierend
positionierten, pompös pensionsberechtigten Personalmülls und
perpetuiert so die partizipationslose pseudodemokratische Plutokratie
provinziell-primitiver Potentaten. Alle Wertvolle schaffen die Bürger
ohne und gegen den Staat in der knappen Zeit und dem engen Raum, die
ihnen bleiben, bis sie der Moloch entdeckt, einholt, entwürdigt,
entmündigt, in den Tod oder die Flucht treibt.
BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der
öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu
kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf
Meinungsäußerungsfreiheit, vgl. BVerfGE 23, 191, 302; 42, 163, 170. Es
ist deshalb mit der grund-legenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als
Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses, vgl.
BVerfGE 42, 163, 170, unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen
Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte
Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete Recht, die
geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu
unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend
gesichert.
oi- authn pr?sqen tolmws- adikein (Euripides, Medea 165)
(die zuerst an ihr wagten Unrecht zu tun),
BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987
Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung
grundsätzlich der freien und unregle-mentierten Selbstbestimmung des
Einzelnen unterliegt, vgl. BVerfGE 63,266,282ff. Als unab-hängiges Organ
der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der
Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten
Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft
oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu
bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder
staatlicher Machtüber-schreitung zu sichern; insbesondere soll er die
rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechts-verlustes schützen
(ähnlich für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner, JZ 1986, S. 1089f.,
unter Berufung auf Vollkommer, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß,
1984, S. 20f.). Die Wahr-nehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt –
ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den
Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer
Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf
er im „Kampf um das Recht auch starke, eindringliche Ausdrücke und
sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad
personam argumentieren, um beispielsweise eine mögliche
Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines
Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein
An-walt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich
unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5(1) GG
geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129,138 f.
BVerfGE 25, 352, 359f.:
„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen,
demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann
und BVerfGE 34, 269, 287:
„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation
beruhen.
Dikaia men en tw anqrwpeiw logw apo thV ishV anagkhV krinetai,
dunata de oi prouconteV prassousi kai oi asqeneiV xugcwrousin
(Thukydides, Peloponnesischer Krieg, Melierdialog, V 89)
(Recht aber im menschlichen Sinne entsteht nur aus gleicher
Notwendigkeit; die einen Machtvorsprung haben, nutzen ihn aus, soweit
sie können, und die Schwachen dulden)
oi- eme prosqen tolmws- adikein (Euripides, Medea 165)
(die an mir zuerst wagten Unrecht zu tun),
Die Erwähnung einer Sache ist nicht der Ausschluß einer anderen (mentio
unius non est exclusio alterius).
wem etwas zugebilligt wird, dem werden alle Dinge als zugebilligt
verstanden, ohne die es nicht ausgeführt werden kann, Dig-Venuleius
43,19,4 (cui conceditur aliquid, intelliguntur concessa omnia, sine
quibus explicari non potest).
das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg.
BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206
BVerfGE 7,198,206, und „Der Richter hat auf das Rechtsempfinden des
Volkes zu achten. Das ist ein alter Grundsatz rechtsstaatlicher
Strafrechtspflege, BGHSt 1, 84, 86f.; bestätigt in 5, 254, 256, und 35,
270, 277.
AG Koblenz 41 C 2507/96 vom 21.11.1996:
Nur diejenigen Äußerungen sind nicht gerechtfertigt, die sich jenseits
sachlicher Kritik in Schmähung und Diffamierungen erschöpfen oder einen
Wertungsexzeß darstellen, der in keinem Verhältnis zu seinem Anlaß
steht, vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 1353.
Die Richter fällten das obige Urteil, dessen schriftliche Fassung
entsprechend § 268(1) StPO die Überschrift Im Namen des Volkes trägt und
in vielen Punkten rechtswidrig ist, so daß sich bei der
Ursachenforschung auch die Frage nach der richterlichen Legitimation
stellt. Die Richter sind nach Kenntnis des unschuldig Verurteilten nicht
in getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit un-mittelbar durchs
Volk gewählt worden, so daß die mit der Urteilsüberschrift in Anspruch
ge-nommene Volkslegitimation Amtsanmaßung ist, da die Richter zur
Ausübung volkslegitimierter Rechtsprechung nicht befugt waren, arg. Art.
20(2)1 GG. Tateinheitlich begingen sie Verfassungs-hochverrat im Amt,
der Rechtsbeugung als idealkonkurrierendes Minus einschließt und immer
dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und
hoheitlich ihre Befugnisse über-schreiten und es so unternehmen, mit
ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige
Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur
in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität,
arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und
-würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung,
arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG,
zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es
wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit
seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen
Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu
verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein
Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen
wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch
ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei
allen öffentlich Be-diensteten vor, solange sie nicht die Ausschreibung
ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk
entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in
aktiv-kämpferischem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern
statt dessen die als ver-fassungswidrig erkannte gegenwärtige
Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschen-rechtsgeltung,
Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of
Powers, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt
als Beute der Exekutive, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag- die
Hex- beim Teufel!, Allegorie der Gewalteneinheits-tyrannis und
Staatsmängelsynopsis mit Kerntatsachen und -argumenten, Anlagen) mit
ihrem system-bedingten Unrecht stützen und festigen.
Hier hat sich die Gefahr des Abirrens vom Recht wegen überlangen (>4
Jahre) Verweilens im Richteramt oder des ab ovo bestehenden
Rechtserkenntnisunvermögens, wie sie mit der ver-fassungswidrigen
Richterbestellung, s. beiliegende Bittschrift: Richterwahl auf Zeit
durchs Volk! an die Justizminister, einhergeht, zu Lasten der Kläger
verwirklicht.
Galater 6,10: Darum, solange wir noch Zeit haben, lasset uns Gutes tun
an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen.
Lupus et Agnus (Phaedrus, Liber fabularum I 1)
Ad rivum eundem lupus et agnus venerant
Siti compulsi; superior stabat lupus
Longeque inferior agnus. Tunc fauce improba
Latro incitatus iurgii causam intulit.
Cur inquit turbulentam fecisti mihi
Aquam bibenti? Laniger contra timens:
Qui possum, quaeso, facere, quod quereris, lupe?
A te decurrit ad meos haustus liquor.
Repulsus ille veritatis viribus:
«Ante hos sex menses male» ait «dixisti mihi»
Respondit agnus: «Equidem natus non eram.»
«Pater hercle tuus» ille inquit «male dixit mihi.»
Atque ita correptum lacerat iniusta nece.
Haec propter illos scripta est homines fabula,
Qui fictis causis innocentes opprimunt.
(Der Wolf und das Lamm
Zum selben Bach gekommen waren Wolf und Lamm,
Vom Durst getrieben. Höher oben stand der Wolf,
Weit unterstrom das Lamm. Da suchte, von der Gier
Des Schlunds gereizt, der Räuber einen Grund zum Streit.
„Warum so sprach er, „trübtest du mir, als ich trank,
Das Wasser? Furchtsam gab das Wolltier Antwort drauf:
„Wie kann ich, bitte, Wolf, das tun, was du mich fragst?
Von dir zu meinem Trunk hinab fließt doch das Naß.
Zurückgeschlagen jener von der Wahrheit Kraft:
„Vor heut- sechs Monden schmähtest du mich ruft er aus.
Das Lamm sagt: „Ungeboren war ich damals noch.
„Beim Herkules, er schreit, so tat-s dein Vater denn!
Und greift und reißt das Lamm in ungerechtem Mord.
Für jene Menschen ist die Fabel abgefaßt,
Die mit gefälschten Gründen Guten Unrecht tun.)
Der Antragsteller wird eine Bittschrift an Minister und Parlamente
richten mit dem Inhalt, Richtern nach vierjähriger Tätigkeit einen
mindestens gleich langen Zwangsurlaub ohne Geld- und Sach-bezüge zu
gewähren (Fürsorgemaßnahme!), damit sie ähnlich wie im chinesischen
Heer, wo Generäle jedes Jahr einen Monat als Gemeine dienen müssen, als
Anwälte die Unrechtswirklichkeit, für die sie verantwortlich waren, im
unmittelbaren Gespräch mit ihren Mandanten wieder kennen-lernen und beim
späteren erneuten Versuch als Richter hoffentlich zu vermeiden wissen.
„Stimmen die Begriffe nicht, gerät die Sprache in Unordnung. Unordnung
führt zu Mißerfolg. Anstand, Kunst und Moral verfallen, und öffentliche
Sanktionen wirken nicht mehr, so daß das Volk nicht weiß, was es tun und
lassen soll. (Konfuzius)
„La valeur des idées m-apparaît le plus souvent en raison inverse de
l-ardeur employée à les émettre» (Francis Ponge)
(Der Wert von Auffassungen erscheint mir allermeist in umgekehrtem
Verhältnis zum Eifer, der aufgewendet wird, sie vorzubringen)
„Stimmen die Namen und Begriffe nicht, so ist die Sprache konfus. Ist
die Sprache konfus, so entstehen Unordnung und Mißerfolg. Gibt es
Unordnung und Mißerfolg, so geraten Anstand und gute Sitten in Verfall.
Sind Anstand und gute Sitten in Frage gestellt, gibt es keine gerechten
Strafen mehr. Gibt es keine gerechten Strafen mehr, so weiß das Volk
nicht, was es tun und lassen soll. Darum muß der Edle die Begriffe und
Namen korrekt benutzen und auch richtig danach handeln können. Er geht
mit seinen Worten niemals leichtfertig um. (Konfuzius, Gespräche, XIII
3)
„Denn eben, wo Begriffe fehlen,
Da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.
Mit Worten läßt sich trefflich streiten,
Mit Worten ein System bereiten,
An Worte läßt sich trefflich glauben,
Von einem Wort läßt sich kein Jota rauben. (Goethe, Faust I,
Studierzimmer, 1995ff.)
1. Könige 3, 9: „So wollest du deinem Knechte geben ein hörendes Herz,
daß er dein Volk richten möge und verstehen, was gut und böse ist, was,
auf heutige Verhältnisse von Volkshoheit und säkularem Staat übertragen,
als politische Willensbildung der Bürger etwa so lauten müßte: „Wir
wollen uns einen Knecht wählen, der mit Herz zuhört und in unserm Volk
richten soll und erkennen kann, was Recht und Unrecht ist. Die Weisheit
und Menschlichkeit, die die bedeutenden geistlichen Führer des damaligen
jüdischen Volkes für ihre Rechtsprechung innerhalb desselben vor 3000
Jahren schon besaßen und zu überliefern imstande waren, sind gegenüber
den heutigen barbarischen rechtlos-unmenschlichen Zuständen in der
deutschen Rechtspflege wie von einem anderen Stern oder einer anderen
Art, obwohl doch die Bibel hier seit zwei Jahrtausenden gelehrt wird und
als weitestverbreitetes Buch aller Zeiten fast überall präsent ist.
Die Sachbearbeitung der unzuständigen Kammermitglieder (arg. LG Bonn 2 T
21/94) ist gegenteilig von der Nichtberücksichtigung eines
erheblichen Beweisangebotes (BVerfG Beschl. v. 12. Februar 1988 – 1 BvR
956/87) geprägt in Verletzung Art 103, 101,97 GG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der
Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht
sicherstellen, daß die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung
frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien
haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den
Grundsätzen der Zivilprozeß-ordnung die Berücksichtigung erheblicher
Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen
Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im
Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 69, 141, 143f. m. w.
Nachw.). (vgl. BVerfGE 36, 92, 99; 60, 305, 311). Dies gilt nicht nur
für tatsächliches Vorbringen einer Partei, sondern auch für die in Bezug
genommenen Beweisangebote des ersten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 60, 305,
311; ferner BVerfGE 46, 315, 320).
Wenn ein Fachgericht das Gesetz in besonders grober Weise fehlerhaft
auslegt und anwendet, steht eine Verletzung der
Rechtsanwendungsgleichheit in Rede. Nach ständiger Rechtssprechung ist
das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit in Art. 3(1) GG zum
Verfassungssatz erhoben, vgl. BVerfGE 62, 189 (192) = NJW 1983, 809 m.
w. Nachw.; BVerfGE 67,90 (94) = NJW 1984, 2147; BVerfGE 70,93 (97) = VBZ
1986, 575; BVerfGE 74, 102 (127) = NJW 1988, 45 = NStZ 1987, 275:
(…) Grobe Verstöße begründeten die Annahme, die Entscheidung beruhe
auf sachfremden Erwägungen. (…)
BVerfGE 3, 213 (219 f.) = NJW 1954, 30:
Das Prüfungsrecht des BVerfG oder der Oberinstanz. „setzt erst dann ein,
wenn ein Beschwerde-führer behauptet, die Unrichtigkeit der Aussage
liege gerade darin, daß der Norm ein verfassungs-widriger Sinn gegeben
werde.
Neben die geschilderten verfahrensrechtlichen Anforderungen stellt die
Verfassung in Art. 20(3) GG schließlich qualitative Anforderungen an die
richterliche Entscheidungsfindung. Die Recht-sprechung ist zwar
unabhängig und muß es sein, um im Prozeß die „richtige Lösung des
jeweiligen Rechtsstreits zu suchen und zu entwickeln. Dabei muß sie sich
jedoch am Gesetz orientieren, muß sich von den gesetzlichen Wertungen
leiten lassen; sie ist „an Recht und Gesetz gebunden. Auch Art. 97(1)
GG besagt insofern nichts anderes. Nicht das „was des Urteils, sondern
das „wie seiner Begründung steht auf dem Prüfstand, vgl. BVerfGE 34,
269, 280; anders allerdings 291 = NJW 1973, 1221; BVerfGE 49, 304 (314)
= NJW 1979, 305. Art. 20(3) GG führt damit zu Anforderungen an die
Methode der richterlichen Entscheidungsfindung.
Die „Entscheidung (des Richters) muß auf rationaler Argumentation
beruhen, BVerfGE 34, 269 (287) = NJW 1973, 1221.
Der bereits geforderte Begründungszwang findet hier seine zweite
verfassungsrechtliche Wurzel, vgl. in dieser Richtung BVerfGE 81, 97 =
NJW 1990, 566, und zwar auch für letztinstanzliche Entscheidungen.
Fragwürdig daher auch BVerfGE 50, 287 (289f.) = NJW 1979, 1161; BVerfGE
65, 293 (295); richtig dann die Tendenz von BVerfGE 71, 108 (135) = NJW
1986, 1671 = NVwZ 1986, 631L, und zwar auch hinsichtlich der „Verortung
der Begründungspflicht in Art. 20(3) GG.
Neben das „ob überhaupt tritt das „wie. Das zweite Gebot legt fest,
daß die gewählte Methode gesetzesgehorsam sein muß; sie muß der
Ausmittlung des normativen Gehalts des Gesetzes dienen, BVerfGE 8, 28
(34f) = NJW 1958, 1227 u. 1435 L; BVerfGE 11, 126 (130) = NJW 1960,
1563; BVerfGE 35, 263 (389f.) = NJW 1973, 1419 u. 2196 L; BVerfGE 54,
277 (297) = NJW 1981, 39).
Der Antragsteller beantragt beim Justizminister Bayerns, die Posten der
neun Befangenen zur Richterwahl auf Zeit durchs Volk auszuschreiben, da
die derzeitigen Inhaber ihre Stellen wegen fehlender Volkslegitimierung
offenkundig nicht mit Rechtsprechungserfolg ausfüllen können. Die
fehlende Rechtserkenntnisfähigkeit deutscher Richter ist vermutlich auf
ihre gewaltentrennungs-widrige Abhängigkeit von den Nichtinhabern
rechtsprechender Gewalt in den Parlamenten zurück-zuführen, denn es wäre
selbst für Richter unökonomisch, erst absichtlich Unrecht zu sprechen,
um es dann über Rechtsmittel und Protest der Parteien mühsam wieder
beseitigen zu müssen. Gewalten-trennung ist aber objektive Bedingung
richterlicher Rechtserkenntnisfähigkeit. Die derzeitige Arbeitsteilung
zwischen den Gewalten als Mogelpackung von Gewaltentrennung reicht nicht
aus. Der Antragsteller bittet daher die Richter, sich seinem Antrag auf
ihre Volkswahl durch eigenen Antrag mit gleichem Ziel anzuschließen, um
den allseits unerwünschten standortnachteiligen Schadaufwand an Zeit,
Geld, Mitteln, Rechtsverlust und -verzögerung, der aus GG-widriger
Kettenlegitimation von Richtern mit ihren entsprechend für die
Rechtsgemeinschaft unbrauchbaren Erzeugnissen entsteht, zu minimieren.
Seth Farber, Ph. D.: NETWORK AGAINST COERCIVE PSYCHIATRY: Psychiatric
diagnoses are demeaning labels without any scientific validity.
vgl. Sophokles, Antigone 469f.:
soi d-ei dokw nun mwra drwsa tugcanein,
scedon ti mwrw mwrian ojliskanw
(wenn ich dir nun als irre handelnd scheinen mag,
bin ich vielleicht vorm Irren Irrsinns wegen schuld).
„Daß ein Justizcollegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, weit
gefährlicher und schlimmer ist wie eine Diebesbande, vor die kann man
sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen,
um ihre üble Passiones auszuführen, vor diese kann sich kein Mensch
hüten, die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt
sind.
Der preußische König Friedrich der Große in einem Protokoll vom
11.12.1779
Das korrespondiert mit Matthäus 21,12; Mk. 11,15 -19; Lk 19,4,5 – 4,8;
Joh. 2,13-17; dort ist eine Stätte der Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit
angesprochen mit dem Vorhalt:
„Ihr habt eine Räuberhöhle daraus gemacht.
Auch der Weihbischof spricht diese Thematik im Dom 18.1.1998 an, danach
agieren die, die den Sozialstaat in Frage stellen und die
Rechtsstaatlichkeit abbauen, wie eine Räuberbande.
Besorgnis ist begründet, wenn, wie hier, der von der politischen
Exekutive bestellte Richter in Gewalteneinheitstyrannis so willkürlich
agiert, daß er, wissend, daß er keine legislativen Merkmale prägen darf,
dennoch sich in die gesetzgebende, normsetzende Instanz begibt und die
Bindung an Recht und Gesetz leugnet, indem er mit leeren Worthülsen den
Vortrag der Partei übergeht. Die Unabhängigkeit der Rechtspflege
gebietet es auch, daß der Anwalt und die Partei einen Anspruch darauf
haben, auch Mindermeinungen zu vertreten, die zu erfassen und abzuwägen
sind.
vgl. dazu 1 BvR 1243/88 BVerfG vom 3. November 1992; BvR 1665/92 BVerfG
17.1.1993
„Auch die richterliche Lückenfeststellung kann ein treffliches Mittel
sein, mit dem sich der Richter der Gesetzesbindung entziehen kann. Das
geschieht etwa dort, wo der Richter eine vorhandene verbindliche
gesetzliche Wertung, mit deren Ergebnis er nicht übereinstimmt, durch
eine gezielte Lückensuche auszuhebeln versucht.“ (Prof. Dr. jur. Bernd
Rüthers, Juristenzeitung v. 19.4.2002, Nr. 8, 57. Jahrgang, S. 366, 3.
Absatz, S. 365-416)
Die
Staatsaufbaumängel: keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, keine
Unabhängigkeit der Richter
verunmöglichen GG-gemäße Rechtsprechung, auf die der Angeklagte ein
Grund- und Menschen-recht hat. Ein grober Behandlungsfehler, der
geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich einge-tretenen Art
herbeizuführen, bewirkt grundsätzlich die Umkehr der objektiven
Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler
und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet
ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder
wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW 04,
2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung hätten die o.a. Landrichter beweisen
müssen, daß keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit,
Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik) für den
entstandenen Schaden (Anklage, Einziehung, Drangsalierung, Verfolgung
Un-schuldiger, Unrechtssprechung pp.) zum Nachteil des Angeklagten
ursächlich war.
Im obwaltenden System hoheitlich handelnde Richter und Beamte verüben
wegen ihrer fehlenden Volkslegitimation und gewalteneinheitstyrannischen
Kettenbestellung durch Nichtinhaber rechtspre-chender und vollziehender
Gewalt immer schwere Verunglimpfung des Staates, § 90a(1) Nr. 1 StGB, da
sie öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (= Urteilen,
Beschlüssen, Bescheiden pp.) Im Namen des Volkes! oder mit Briefkopf
einer GG-Rechtsstaatsbehörde die verfassungs-mäßige Ordnung (= das
GG-Ideal) dadurch böswillig verächtlich machen, daß sie wissentlich und
willentlich die Zeichen, Benennungen, Begriffe, Symbole und nicht
zuletzt die Steuergelder, die allein zur Verwirklichung des
GG-Rechtsstaats zweckbestimmt sind, für die Verwirklichung seines
Gegenteils, einer GG-widrigen Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. §
92(2) Nr. 6 StGB, miß-brauchen, in welcher die demokratie- und
GG-rechtsstaatskonstitutiven unabänderlichen Ver-fassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung in der Verfassungswirklichkeit fehlen,
vgl. Deutscher Richterbund e.V., dem >2/3 aller Richter und
Staatsanwälte angehören, in der Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002: „Justiz
im Würgegriff der Politik, wo sie die fehlende Gewaltentrennung als
Ursache ihrer Abhängigkeit beanstanden, aber unbeirrt
selbst-widersprüchlich unrechtsperpetuierend und verfassungswidrig mit
ihr weitermachen, statt ihre legitimierende persönliche
Richter-/Be-amtenwahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk anzumahnen bzw.
organisatorisch selber einzuleiten.
Weiter unabhängig davon hätten die LG-, spätestens die OLG-Richter
erkennen müssen, daß hier der Unterzeichner an einem Tage den
Angeklagten wert- und wirkungsvoller verteidigen kann als ein
gleichgeschalteter Systemanwalt in einem Jahr, denn sie mußten aus ihrem
eigenen ver-fassungswidrigen Status (= keine Volkslegitimation, keine
Gewaltentrennung, Kettenbestellung in einer Gewalteneinheitstyrannis, s.
Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik, Anlage)
entsprechend der obigen BGH-Gedankenführung ableiten, daß sie kein Recht
erkennen können, und deshalb die logotherapeutische paradoxe Intention
(Viktor E. Frankl) anwenden, also größtmögliches Unrecht zu sprechen
versuchen, so daß auf Grund ihres falschen Maßstabs die größte
Wahrscheinlichkeit des bei ihnen möglichen Rechts erreicht wird, so wie
jemand, der auf-grund eines Augenfehlers alles verkehrt sieht, eine
Korrekturbrille aufsetzt, die, wenn sie ein Normaler trüge, diesen alles
verkehrt sehen ließe. Die doppelte Umkehrung beim Fehlsichtigen
(Augenfehler plus Korrekturbrille) ergibt wieder das wirkliche Bild.
Jede Irrationalentscheidung Rechtserkenntnisunfähiger muß also ins
Gegenteil verkehrt werden, da-mit ihr Rechtsmaximum herauskommt, d.h.
die irrationale Nichtbestellung des Unterzeichners zum
Pflichtverteidiger durch die Befangenen ist, damit sie im anzustrebenden
GG-Rechtsstaat gelte, in seine Bestellung zum Pflichtverteidiger
umzuwandeln.
Gerichtsentscheidungen zur email-Werbung
Unverlangte email-Werbung ist grundsätzlich verboten.
Dies ist ganz herrschende Meinung in Rechtssprechung ( vgl.die Urteile
unten) und juristischer Literatur (nur: Palandt-Bassenge, BGB § 1004 Rn.
7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 Rn 70a; Schad, WRP 1999,
243f.).
Es spielt keine Rolle ob der Empfänger eine Privatperson,
Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. In allen Fällen ist
unerwünschte email-Werbung unzulässig und in jedem Fall besteht ein
Unterlassungsanspruch gegen den Spammer.
Die gerichtlichen Entscheidungen sind nach Datum geordnet.
Beschluß des LG Hannover vom 29.05.2001 – A.: 6 O 2608/01 –
Unzulässige mehrfach Werbezusendung an den email-account eines
Freiberuflers. Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren: 15. 000
Mark.
Urteil des LG Berlin vom 23.06.2000 – Az. 16 O 115/00
Die Zusendung eines nicht angeforderten newsletters ist unzulässig. Eine
Registrierung auf einer Mailing-Liste wäre zwar geeignet, die
Rechtswidrigkeit des Werbeschreibens zu beseitigen, denn dann würde es
sich bei der betreffenden email nicht um „unerwünschte“ eMail – Werbung
handeln. Jedoch müßte der Versender eine solche Anfrage des Beziehers
darlegen und beweisen können.
Sofern ein unbefugter Dritter den Eintrag in die Mailing-Liste veranlaßt
haben sollte, so würde der Versender auch dafür das Risiko tragen. Denn
der Mailing-listen-Betreiber ist verantwortlich, wenn aufgrund der
Automatisierung seines Geschäftsbetriebs evtl. auch solche Personen
eMails erhalten, die dazu keine Veranlassung gegeben haben. Wäre dies
anders, könnten sich jeder Werbende im Internet immer damit entlasten,
daß sie aufgrund von Fehlinformationen anonym gebliebener Dritter von
einem Interesse des Empfängers an der Werbung hätten ausgehen können.
Das würde den Schutz gegen unerwünschte eMail – Werbung letztlich
aushöhlen.
Urteil des LG Kiel vom 20.06.2000 – Az. 8 S 263/99
Diese Urteil wird häufig benutzt, um unerbetene email-Werbung zu
rechtfertigen. Aus diesem Urteil kann jedoch nicht abgeleitet werden
„email-Werbung ist erlaubt“. Diese Verkürzung ist falsch.
Das Gericht beurteilte nämlich schon den Charakter der betreffenden
email nicht als Werbung:
„Auf diese Erwägungen kommt es jedoch im Hinblick auf die vorliegend
streitgegenständliche e-mail der Beklagten nicht an. Diese stellt –
jedenfalls in ihren wesentlichen Elementen – keine Werbung, sondern das
Angebot auf den Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages dar.
Die für Werbung geltenden Überlegungen lassen sich darauf nicht
übertragen.“
Das Gericht setzt sich vielmehr in der Urteilsbegründung mit den
Argumenten, die bei einer als Werbung klassifizierten email zu
Unzulässigkeit führen, auseinander:
„Hieraus erhellt, dass das Eindringen von Werbemitteln in den
persönlich-häuslichen Bereich des Klägers, zu dem auch der Betrieb
seines privaten e-mail-Anschlusses gehört, einen Eingriff in die
Privatsphäre jedenfalls nicht als fernliegend erscheinen lässt.“
Urteil des AG Kiel vom 30.09.1999 – Az.: 110 C 243/99
Das Gericht hatte die folgende email an einen privaten email-account bei
dem Provider t-online unter dem Betreff
,,Online-Marketing-Partnerschaft“ zu begutachten:
„Hallo, Internetuser, wir haben Ihre E-mail-Adresse auf einer Web-Site
gefunden, die pfiffig gestaltet ist und u.a. Bannerwerbung enthält.
Haben Sie nicht Lust, auf Ihrer Web-Site ein Banner für unseren
Online-shop zu schalten und dafür Umsatzprovision zu erhalten? (es folgt
ein Angebot über Umsatzprovision, Einkaufsrabatt und die Angabe der
Internet-Adresse)“
Das Gericht prüfte verschiedene Anspruchsgrundlagen, die zu einer
Unzulässigkeit der streitigen email hätten
führen können und verneinte sämtlichen möglichen Ansprüche. Das Urteil
ist jedoch durch die Berufungsentscheidung des LG Kiel aufgehoben.
Urteil des LG Ellwangen vom 27.08.1999 – Az.: 2 KfH O 5/99 –
Unaufgeforderte Werbung per email ist unzulässig, sofern weder ein
ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser
Art der Werbung besteht. Grund dafür sind vor allem die für den
Empfänger entstehenden Kosten. Dieser kann aus der Betreffzeile in der
Regel – wie auch in diesem Fall: „Hallo Welt“ – nicht ersehen, daß es
sich um Werbung handelt. Beim Abrufen der emails vom Provider entstehen
dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung mit dem
Provider. Andererseits stellt der Provider ihm die Kosten für die
Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auf die Zeit
entfällt, in denen die Werbe-eMails gelesen werden.
Urteil des LG Berlin vom 16.10.1998 – Az.: 16 O 320/98 –
Wegen des zu befürchtenden Nachahmungseffektes sei dem Empfänger ein
Abwehranspruch auch gegen einzelne Mails zuzubilligen, da eine Werbeart
schon immer dann als unlauter anzusehen sei, wenn sie den Keim immer
weiteren Umsichgreifens in sich trage und damit erst zu einer
untragbaren Belästigung und Verwilderung der Wettbewerbssitten führen
würde. Streitwert: 45. 000 Mark.
Beschluß des LG Berlin vom 14.05.1998 – Az.: 16 O 301/98 –
Unerheblich ist, ob die Werbe -email an einen Freiberufler,
Gewerbetreibenden oder an den account einer Privatperson gerichtet ist.
Unerbetene Werbe-emails sind regelmäßig unzulässig. Streitwert im
einstweiligen Verfügungsverfahren: 10.000 Mark
Beschluß des LG Berlin vom 02.04.1998 – Az.: 16 O 201/98 –
Die Versendung von unverlangter email-Werbung verstößt sowohl gegen § 1
UWG als auch gegen § 823 BGB, weil der Empfänger durch die unerbetene Werbung regelmäßig mit Kosten und Zeitaufwand belastet wird. Streitwert
im einstweiligen Verfügungsverfahren: 10.000 Mark.
Urteil des AG Brakel vom 11.02.1998 – Az.: 7 C 748/97 –
Ein Einverständnis des Empfängers mit dem Erhalt von Werbung kann grundsätzlich nicht vermutet werden, da der Empfänger technisch keine Möglichkeit hat, sein Postfach zu sperren. Es besteht bei email-accounts eben nicht die Möglichkeit wie bei Hausbriefkästen mit einem entsprechenden Vermerk Werbezusendungen zu blockieren. In der unerbetenen Zusendung von email-Werbung an einen account, der keinen beruflichen Bezug aufweist, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil der Empfänger einen Anspruch darauf hat, im persönlichen Lebensbereich nicht mit Werbung belästigt zu werden.
Der Eintrag in ein öffentliches email-Verzeichnis begründet nicht das vermutete Einverständnis mit der Zusendung von Werbung.
Aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Absender dem Empfänger nach § 823 BGB auch Schadenersatz zu leisten, beispielsweise entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Beschluß des LG Traunstein vom 18.12.1997 – Az.: 2 HKO 3755/97 –
Erste Entscheidung zur Unzulässigkeit unverlangter Werbung per email.
Streitwert: 100.000 Mark.
„Durch email-Werbung ist eine weitaus größere Belästigung zu erwarten als durch Briefkastenwerbung, weil eine email unvergleichlich billiger, schneller, arbeitssparender und gezielter an eine Vielzahl von Adressaten verschickt werden kann und überdies stärker in den Betriebsablauf eindringt bzw. auf den Schreibtisch vordringt.
Auch wenn erkennbar ist, daß die Sendung von einem kommerziellen Versender stammt, entbindet dies den Empfänger nicht von der Mühe zu prüfen, ob die Sendung für ihn von Interesse ist. Ob es sich um Werbung oder anderes handelt, läßt sich ohne Studium des Inhalts regelmäßig nicht sicher beurteilen. Auch auf Filterprogramme, die Werbesendungen herausfiltern sollen, ist kein Verlaß. Einerseits ist nicht auszuschließen, daß dadurch auch andere Geschäftspost herausgefiltert wird,. insbesondere wenn sie Waren- und Leistungsbezeichnungen enthält, andererseits ist zu erwarten, daß die Filterwirkung dadurch umgangen wird, daß die Formulierung der Werbetexte den Besonderheiten dieser Programme Rechnung trägt. Auch das Ausfiltern erwünschter, ausdrücklich angeforderter Werbung müßte befürchtet werden.“
Literatur zum Thema email-Werbung und Spam
Die Zulässigkeit von Werbung durch Email
Von Sebastian Ritze
Werberecht im Internet
Workshop des dmmv
Zur rechtlichen Zulässigkeit von e-Mail-Werbung (cold mailing?)
Von Rechtsanwalt Elmar Liese
E-Mail-Werbung – Rechtsprechung in Leitsätzen
Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Sakowski
Schweizer Spam
Von Simon Ranseier
Zulässigkeit von E-Mail Werbung?
Ein jurPC-Dokument
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von „e-mail Werbung“
Von Rechtsanwalt Christopher Lieb
Die unerwünschte Werbe-E-Mail
Von Rechtsanwältin Silke Naaf
Richtlinie des dmmv für seriöse email-Werbung
Vom Deutschen Multimedia Verband
Werbe-Mails und Spam in Deutschland
Von Holger Bruns
SPAM-Studie der EU pdf-Datei
Simone Weil (gebildete Jüdin) gibt es den schönen Gedanken, daß jeder, wenn er sieht, daß seine Umgebung in die falsche Richtung abdriftet, berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet ist, zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der richtigen Gesamtrichtung der Gruppe eine solche und so stark abweichende Position einzunehmen, daß die Resultierende aus der Gesamtheit aller Meinungen wieder die richtige Gesamtrichtung ergibt.
GG-gemäße Demokratie ist getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den Einzelstaaten der USA.
„Die einzige Möglichkeit, das Bild zu analysieren, besteht für den Rechner darin, den Inhalt der einzelnen Fächer zu untersuchen. Ganz anders das Gehirn. Es hat zwar seine Probleme, wenn es sich Telefonnummern merken oder Rechnungen mit vielen Zahlen exakt durchführen soll. Aber ein Gesicht erkennt es blitzschnell. Sprache versteht es, auch wenn der Sprecher nuschelt oder grammatische Fehler macht. Unvollständige Informationen hindern es nicht, vernünftige Schlüsse zu ziehen. Es beruht schlicht auf einem völlig anderen Konzept. Gemeint ist nicht so sehr die biologische physikalische Ebene, etwa daß Organismen mit Chemie, Computer dagegen mit Elektronik arbeiten. Gemeint ist das funktionelle Konzept. Gedächtnisinhalte sind nicht an bestimmte Zellen gebunden.“ Bild der Wissenschaft 1988, 37f., Der ganz andere Computer. Denken nach Menschenart.
Bei Simone Weil (gebildete Jüdin) gibt es den schönen Gedanken, daß jeder, wenn er sieht, daß seine Umgebung in die falsche Richtung abdriftet, berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet ist, zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der richtigen Gesamtrichtung der Gruppe eine solche und so stark abweichende Position einzunehmen, daß die Resultierende aus der Gesamtheit aller Meinungen wieder die richtige Gesamtrichtung des Gemeinwesens ergibt. M ist ein Radikaler, einst war er links, jetzt ist er rechts, ohne daß er sein Wesen geändert hätte. Das zeigt nur, daß diese von einer imaginären Mitte aus vorgenommene Richtungskategorisierung zur Inhalts- und Zustandsbeschreibung völlig unbrauchbar ist.
Bei der Regelung öffentlicher Angelegenheiten ist der Grundsatz des Nobelpreisträgers und Beraters vieler US-Regierungen Prof. James McGill Buchanan in „Liberty, Market, and State“, Brighton 1986, S. 37, zu beachten: „A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed“ (Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinnmaximierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen festgelegt werden sollen).
„Fast alle Menschen stolpern irgendwann einmal in ihrem Leben über die Wahrheit. Die meisten springen schnell wieder auf, klopfen sich den Staub ab und eilen ihren Geschäften nach, so, als ob nichts geschehen sei!“ (Winston Churchill)
Die Irrationalität der Herrscher wurde im alten Europa schon vor >400 Jahren beanstandet: „An nescis, mi fili, quantilla prudentia mundus regatur?“ (Weißt Du nicht, mein Sohn, mit wie geringem Verstande die Welt regiert wird?). Der Ausspruch wird in leicht abweichender Formverschiedenen Urhebern zugeschrieben: von Orselaer, Axel Oxenstjerna, John Selden und Papst Julius III.