Claus Plantiko: Geschichte über Teufel, Jüngstes Gericht und Anwaltszwang / sabine leutheusser-schnarrenberger,thomas kutschaty, spd bonn, cdu bonn, fdp bonn, die grünen bonn, die linke bonn

Der Grenzfluß zwischen Himmel und Hölle wird von Engeln gern zum Baden benutzt. Auch Jung-teufel kommen oft, um sich etwas abzukühlen. Eines Tages schwammen sie ans andere Ufer und stahlen die dort abgelegten Engelskleidchen. Der himmlische Kleiderwart St. Vestispex beschwerte sich beim Teufel und verlangte die Kleidchen zurück. Der verweigerte das mit der Begründung, sie würden für einen operativen Einsatz auf der Erde gebraucht. Das konnte der Himmelsvertreter natürlich nicht billigen und kündigte gerichtliche Schritte an. Der Teufel verwies zu Recht darauf, daß der Straf-senat des Jüngsten Gerichts erst am Jüngsten Tage zusammentrete. St. Vestispex drohte nun mit einer Herausgabeklage vor dem Zivilsenat. Das war bibelrechtlich zwar jederzeit möglich, er war aber noch nie angerufen worden, vgl. Goethe, Faust I, Prolog im Himmel:

Von Zeit zu Zeit seh’ ich den Alten gern

und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Es ist gar hübsch von einem großen Herrn,

so menschlich mit dem Teufel selbst zu sprechen.“

Offensichtlich war der Teufel willens, diese lange Zeit der friedlichen Koexistenz von gut und böse zu beenden, und wies im Gefühl seiner Überlegenheit St. Vestispex spöttisch auf den Anwaltszwang beim Jüngsten Gericht hin, arg. § 78 ZPO: „Wenn schon bei deutschen Landgerichten jeder einen Rechts-anwalt braucht, dann erst recht beim Weltgericht.“ „Meinetwegen“, sagte St. Vestispex, „dann nehmen wir uns eben einen.“ „Da kannst du lange suchen“, antwortete triumphierend der Teufel, „die sind alle bei mir.“ „Hast du auch schon mal überlegt, warum?“ erwiderte St. Vestispex noch, aber „Das ist un-beachtlich“, widersprach der Teufel, „im Gesetz steht, sie sind unabhängige Organe der Rechtspflege.“ Dabei blieb es, und die Verfahrensvorschriften obsiegten wie immer gegen das Recht. Nicht nur der Himmel hofft, daß der Jüngste Tag des Rechts bald kommen werde:

God made for a hopeful beginning,

but man spoilt his chances by sinning.

We trust that the story

will end to God’s glory,

but at present the other side’s winning.“

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Claus Plantiko: „Richterwahl auf Zeit durch das Volk!“ / Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wir in Nrw, Ruhrbarone, Inge09,FDP Bonn, FDP München, FDP Berlin,Gewaltenteilung, Volkslegitimation

(Hinweis: Der Artikel unten wurde geschrieben, bevor dem Rechtsanwalt Claus Plantiko die Anwaltszulassung im Zuge niederträchtiger Justizwillkür entzogen worden war war.Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka)

Claus Plantiko: „Richterwahl auf Zeit durch das Volk!“ / Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, wir in Nrw, Ruhrbarone, Inge09,FDP Bonn, FDP München, FDP Berlin,Gewaltenteilung, Volkslegitimation

Rechtsanwalt Claus Plantiko aus Bonn:

Im Kampfe sollst Du Dein Recht finden (Rudolf von Jhering)

Rechtsanwalt Claus Plantiko schreibt:

Richterwahl auf Zeit durchs Volk!

III 1. b. Die Richterwahl durchs Parlament ist ein Verstoß gegen das Gebot der Gewaltentrennung, also Verfassungshochverrat im Amt, vgl. Montesquieu, vom Geist der Gesetze Montesquieu, De l’Esprit des Lois XI 6:

«Il n’y a point encore de liberté si la puissance de juger n’est pas séparée de la puissance législative et de l’exécutrice. Si elle était jointe à la puissance législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait arbitraire: car le juge serait législateur. Si elle était jointe á la puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d’un oppresseur. Tout serait perdu si le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exerçaient ces trois pouvoirs: celui de faire les lois, celui d’exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers.»

(Es gibt überhaupt keine Freiheit mehr, wenn die rechtsprechende Gewalt nicht von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt ist. Wäre sie mit der gesetzgebenden vereint, wäre die Gewalt über das Leben und die Freiheit der Bürger willkürlich: denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt vereint, könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder dieselbe Gruppe von Führern oder Adligen oder des Volkes die drei Gewalten ausübte: die, Gesetze zu machen, die, öffentliche Beschlüsse auszuführen, und die, über Straftaten zu richten oder über Streitigkeiten Privater.)

Parlamentsgewählte Richter sind notwendig Parteimitglieder oder Sympathisanten nach Proporz, gleichgeschaltete Verrichtungsgehilfen ihrer sie aufgestellt habenden Partei oder willige Vollstrecker ihres Parteiprogramms ohne Verbindung zum elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und ohne eine Gegenkraft gegen das gar nicht so seltene legislative Unrecht bilden zu können. Es ist abwegig und wirklichkeitsfremd, Abgeordneten ein freies Mandat zu unterstellen; jedenfalls bei Verhältniswahl sind sie per Fraktionszwang Wachs in den Händen ihres Vorsitzenden und ohne Lebensalternative, wenn sie seine Gunst verlieren.

III 1. c. Auch Regierung und Verwaltung kommen als Richterwähler nicht in Frage, denn nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Diener, die ihm wegen ihrer Unabhängigkeit schaden können und werden. Exekutivabhängige Richter können kein Recht erkennen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Ver-fassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, Anlage, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Ulpian, Dig. 50, 17, 54.

Gewalteneinheitstyrannis (Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungserheb-lichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit manifestiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht), entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung von sich gibt, hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheitstyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

Zur Feststellung staatlichen Unrechts, sei es von Exekutivbehörden oder von Richtern begangen, sind exekutivbestellte = -abhängige Richter a priori unfähig. Damit werden alle Verwaltungs-, Rechtsmittel-, Wiederaufnahme- und Amtshaftungsverfahren, also fast die gesamte Justiz zur Farce. Es ist argumentativ unzulässig, zu versuchen, die sich aus der menschlichen Natur ergebende tatsächliche Exekutivhörigkeit exekutivbestellter Richter unter Hinweis auf Ideale wie Verantwortung, Professionalität, Sachlichkeit pp. zu leugnen oder zu widerlegen: protestatio facto contraria non valet (eine Behauptung im Widerspruch zu einer Tatsache ist unwirksam).

III 1. d. Die Selbstergänzung (Kooption) der Richterschaft durch die Richter selber ist natürlich unbestritten unmittelbar verfassungswidrig und führt zu einer nicht volkslegitimierten Kastenherrschaft ähnlich der Theokratie im alten Tibet, wo die Priester immer einen Neugeborenen zum Lama erkoren und immer mit 15 Jahren, wenn die Gefahr, daß er unabhängig zu denken und handeln beginnt, aufkam, mit einer vergifteten Geburtstagstorte ins Jenseits beförderten. Die Methode hieß „Legitimation durch Wiedergeburt.“

III 1 e. Auch Richterwahlausschüsse sind, weil sie sich aus für Richterwahl Ungeeigneten (Abgeord-neten, Beamten, Richtern, Anwälten pp.) zusammensetzen, natürlich ungeeignet, unabhängige Richter zu wählen, denn es ist denkgesetzwidrig, anzunehmen, durch das Zusammenwürfeln verschiedenartig Ungeeigneter auf wunderbare Weise ihre Eignung herbeizuzaubern. Es kann lediglich erreicht werden, daß die Widersprüche zwischen den Richterwahlausschußmitgliedern einige unge-eignete Richterkandidaten von der Wahl ausschließen, nicht aber, daß geeignete gewählt werden. Vielmehr gehen aus solchen Ausschußwahlen nur die bestangepaßten, beeinflußbarsten, unauffälligsten, unscheinbarsten, charakter-schwächsten Bewerber hervor, die mit ihrem Verhalten das kumu-lierte Schadensminimum aus Sicht der im Ausschuß vertretenen Gruppen versprechen.

Es ist doch selbstverständlich, daß weder die Abgeordneten noch die Exekutive noch die Anwälte ein Interesse an richterlicher Unabhängigkeit haben, leider auch die Richter selber nicht, denn sie wollen ja nicht, daß ihre Urteile im Instanzenzuge von unabhängigen Richtern aufgehoben und ggf. vom „civium ardor prava iubentium“ (vom Zorn der Bürger, die Schlechtes befehlen, Horaz, carm. 3, 3, 2) mißbilligt und mit Abwahl sanktioniert werden, und hungern nach Weisung von oben, denn sie wissen mangels Volkslegitimation ja nicht, wie sie entscheiden sollen, und befinden sich in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt.

Bei Exekutivabhängigkeit gibt es überhaupt keine freie Überzeugung der Richter mehr, d.h. ohne Vorgabe des Ergebnisses wissen sie nicht, wie sie entscheiden sollen, weil sie, so wie Buridans Esel zwischen zwei gleich weit entfernten Heuhaufen verhungert, weil er keinen Grund hat, sich dem einen Heuhaufen statt des anderen zuzuwenden, auch keinen Grund haben, aus den vielen möglichen, für sie einander völlig gleichwertigen und ihnen völlig gleichgültigen, gleich wahrscheinlichen, gleich leicht begründbaren Ergebnissen ein bestimmtes auszuwählen und dann zu begründen.

III 1 f. Als Fazit ist die Nichteignung aller Wahlkörper mit Ausnahme des Volkes festzuhalten, wenn es darum geht, die Eignung der gewählten Richter, das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden von allen störenden Einflüssen unabhängig zu erkennen und auszusprechen, zu erreichen. Entscheidend ist, daß das Volk als einziges ein vitales Interesse an richterlicher Unabhängigkeit hat, für alle anderen Wahlkörper ist sie störend und durch Abhängigkeit von ihnen zu ersetzen. Auch mit der Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist nicht in jedem Fall das Rechtsparadies auf Erden gewährleistet, es besteht die Gefahr, daß der Wahlkampf um die Richterstellen auch von Geld, Demagogie, Ideologie und Wählertäuschung geprägt wird wie um andere Mandate, das Aus-maß dürfte aber geringer sein, weil eine Richtertätigkeit wegen der Vielzahl unvorhersehbarer Einzelfälle mit mindestens zwei streitenden Parteien und der Öffentlichkeit und Überprüfbarkeit des Verfahrens bei weitem keine so ertragreiche und sichere, zudem strafimmune Pfründe passiver Be-stechung ist wie die Stelle eines Abgeordneten.

IV. Auswahlkriterien für Richter durch Erlaß festzulegen, wäre nur dann sinnvoll, wenn irgendein zwischen Volk und Richter eingeschaltetes Organ die Richter wählen sollte. Das ist aber aus den genannten Gründen, insbesondere der notwendig damit verbundenen Verfälschung des Volkswillens gewaltentrennungs-, also verfassungswidrig. Wenn das Volk sie aber in unmittelbarer persönlicher Mehrheitswahl selber wählt, erübrigen sich Auswahlkriterien, weil es widersprüchlich wäre, dem Souverän etwas vorzuschreiben, da er es, selbst wenn es von ihm selber stammte, jederzeit übersteuern könnte. Wenn solche Auswahlkriterien aber nicht vom Volke selber stammen sollten, sind sie a priori unmittelbar nichtig, unverbindlich und verfassungswidrig.

IV. 1. Die Fachkompetenz darf nicht überschätzt werden. Es gibt keine Ausbildung, mit Hilfe derer jemand Recht besser erkennen könnte als ohne sie. Eher ist das Gegenteil der Fall, wie Lichtenberg zutreffend feststellte:

Um sicher Recht zu tun, muß man nicht Jura studieren, aber man muß Jura studieren, um sicher Unrecht zu tun.“

Es ist widersprüchlich, anzunehmen, die Unrechtssprechung der NS-, DDR-, Inquisitions- und Hexenrichter sei Folge ihrer unzureichenden fachlichen Ausbildung, denn sie waren die intelligentesten und bestausgebildeten Juristen ihrer Zeit. Auch heute müssen die Staatsjuristen (Richter, Staats-anwälte, Verwaltungsbeamten), soweit noch nicht Parteigenossen, ein Prädikatsexamen vorweisen. Die juristische Ausbildung ist aber nichts weiter als der Wissenserwerb von Fachausdrücken, Argu-mentations- und Gesetzesauslegungsmustern an Hand vergangener Urteile, also gleichsam der Werk-zeugkasten, aus dem man sich zur Entscheidung eines Rechtsstreits bedienen kann. Die Entscheidung, Hammer, (Fall-)Beil, (Würge-)Zange, (Daumen-)Schrauben oder Schmieröl zu benutzen, können aber die Werkzeuge selber nicht liefern. Sie bleibt irrational und deshalb so gefährlich in den Köpfen nicht volkslegitimierter Richter.

IV. 2. Die Forderung nach Fachtauglichkeit und sozialer Kompetenz von Richtern ist unbestritten, auch daß diese Eigenschaften nicht an staatlichen Richterschulen erworben werden können, die nur der Einübung in Staatsnähe und –schutz, in obrigkeitsstaatliches Denken und der Gleichschaltung mit dem gehorsamsgeprägten, hierarchischen Beamtenapparat dienen.

IV. 3. Staatspolitische Kriterien, insbesondere die Parteizugehörigkeit der Richter dürfen bei ihrer Auswahl keine Rolle spielen. Bei der einzig verfassungsgemäßen Richterwahl auf Zeit durchs Volk ist dieses Merkmal unbedeutend, vielmehr ist anzunehmen, daß die Bürger niemanden zum Richter wählen, nur weil er einer bestimmten Partei angehört. Vorstellbar ist eher, daß sie ihn wählen, obwohl er einer bestimmten Partei angehört, eben weil sie ihm zutrauen, unabhängig von der Partei-ideologie zu urteilen. Gleiches gilt für andere Proporzkriterien, wie Religion, Herkunft, Geschlecht pp. Die in D übliche Richterbestellung nach Parteizugehörigkeit führt zur Gewalteneinheitstyrannis, weil es in keiner der drei nur noch nominell getrennten Gewalten irgendeine parteienunabhängige Staatsgewaltausübung gibt, der gesamte Staat also in der Hand krimineller Vereinigungen ist, die nur deshalb nicht bestraft werden können, weil sie sich im § 129(2) StGB mit Staatsgewalt, für ihre kettenbestellten Verrichtungsgehilfen also verbindlich, als nichtkriminelle Vereinigungen legaldefiniert haben.

Es ist wirklichkeitsfremd, anzunehmen, die Parteizugehörigkeit eines Richters beeinträchtige seine Unabhängigkeit nicht. Da alle Richterwahlkörper mit Ausnahme des Volkes Parteiorganisationen sind, wählen sie natürlich aus Partei-, Macht- und Eigeninteresse nur ihren Parteikumpel zum Richter, denn, wie gesagt, nur ein Lebensmüder oder Geisteskranker wählt sich unabhängige Verrichtungsgehilfen, die ihm wegen ihrer Unabhängigkeit von ihm schaden können und werden.

Man kann auch nicht widerspruchsfrei argumentieren, die Vielfalt der Parteien gewährleiste, daß das gesamte Meinungsspektrum im Volke über die Parteizugehörigkeiten der Richter in der Rechtsprechung vertreten sei, da es in ihr, anders als im Parlament, keine Mehrheitsentscheidung aller Richter gibt und es keinen Rechtsuchenden, der in NRW, Bremen oder Hessen vor Gericht steht oder an den roten Senat des Bundesverfassungsgerichts gerät, befriedigen kann, daß es in einem anderen Bundesland oder im schwarzen Senat zum Ausgleich Richter gibt, die nicht hoffnungslos linksideologisiert sind, oder umgekehrt. Silvio Berlusconi sagte zur vergleichbaren Lage in Italien, s. FAZ vom 4.6.2007: „Alle Verfassungsorgane sind von Linken besetzt, wir können uns an niemanden wenden, um der Legalität Respekt zu verschaffen.“

V. Zusammengefaßt muß gesagt werden, daß Parlament und Regierung unmöglich als Richterwahlkörper in Frage kommen können, weil es ein Widerspruch in sich ist, die Unabhängigkeit rechtsprechender Gewalt von der gesetzgebenden und vollziehenden ausgerechnet dadurch zu erreichen, daß die beiden letzteren sich die erstere wählen. Die damit bewirkte Legislativ- und Exekutivabhängigkeit der Dritten Gewalt läßt sich mit keiner noch so ausgeklügelten Beschreibung der An-forderungen an Richter vermeiden, weil die verfassungswidrigen Wahlkörper auch noch dem unge-eignetsten Richteramtsbewerber, wenn er ihnen nur hörig ist, stets allerbeste Eignung bescheinigen.

VI. Der Schlußappell an Rechtsstaatlichkeit und Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwesen besteht aus schönen Worten, die aber im Machtstreben der politischen „Parteien, die sich den Staat zur Beute gemacht haben“ (Alt BPräs R. v. Weizsäcker 1982), keine Wirkung entfalten und nur das Unvermögen bezeugen, die Machtverhältnisse so zu gestalten, daß sie ohne Rückgriff auf die im Zweifel stets inexistente Ethik der Machthaber ein menschenwürdiges Gemeinwesen, also mit Volkshoheit und Gewaltentrennung, hervorbringen. Bei der Regelung aller öffentlicher Angelegenheiten ist aber der Grundsatz des Nobelpreisträgers und Beraters vieler US-Regierungen Prof. James McGill Buchanan, s. „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37, zu beachten:

A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed.“

(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinnmaximierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen festgelegt werden sollen).

Das Volk als einziges personell GG-gemäß besetztes Verfassungsorgan hat als einziges Interesse an unabhängiger Justiz und kann deshalb als einziges unabhängige Richter wählen.

Claus Plantiko

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Claus Plantiko: Der Anwalt und der Richter -Leserbrief an FAZ am 04. Juni 2011 /rechtsbeuger-news,Justizterror, Anwaltszwang, Willkürjustiz, law-blog,womblog,wir in nrw, ruhrbarone

—Ursprüngliche Nachricht—

Von: „ClausPlantiko “ <ClausPlantiko@t-online.de>
An: „FAZ“ <leserbriefe@faz.de>
Betreff: Anwaltszwang beseitigen!
Datum: 04. Jun 2011 21:31

 


Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Fernruf 0228-640412

4.6.2011

Frankfurter Allgemeine Zeitung

v. 3.6.2011 „Anwälte im Ethikfieber“  

FAZ 11-6-4

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bankern ähnlich bereichern sich Anwälte, indem sie sich mit ihrer Dominanz im Bundestag über Gebührenordnung und Anwaltszwang bei allen höheren Gerichten per Gesetz fürs Justizwesen systemrelevant machen. Zwischen Richtern (Beamten ohne Dienstaufsicht) und Anwälten (Beamten ohne Gehalt) herrscht eine Unrechtssymbiose zum Vorteil beider, zu der erstere Rechtsbeugung, letztere Parteiverrat beitragen, s. anhängendes FR-Zerrbild, aber zum Nachteil des Rechtsuchenden, der das Theater ohne Aussicht auf Recht bezahlen muß, so wie der Steuerzahler die Banken und die sie zu Lasten Dritter rettenden Politiker. Wer bis zur Oberkante Unterlippe im institutionalisierten Korruptionssumpf steckt, kann sich nicht an seinem Ethikschopf herausziehen, hat wahrscheinlich gar keinen mehr, denn ein Organ, das über Jahrhunderte nicht benutzt wird, verkümmert, wie die Schwimmblase zum Blinddarm.  

Mit freundlichen Grüßen Claus Plantiko.
——  

—- Das Bild wurde entfernt. Der Urheber, Felix Mussil, war auf Nachfrage des Claus Plantiko grundsätzlich einverstanden, wollte aber noch eine nähere Erläuterung dazu, in welchem Rahmen das Bild veröffentlicht werde. Ich nehme an, dass das Bild hier bald wieder gezeigt werden könne. Winfried Sobottka ——–

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Claus Plantiko am Muttertag 2005 an Jugend-, Familien- und Justizminister / Jugendamtswillkür, Kinderklau, Rechtsbeugung, Herzlosigkeit

Bittschrift an alle Jugend-, Familien- und Justizminister und –senatoren:

Besetzung der Jugendamts- und Familienrichterstellen nur mit Personen, die einer heilen Familie entstammen und in einer solchen leben.

Sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren,

aus vielen Familienrechtsfällen erfahre ich, daß das von Ihnen bestellte Jugendamts- und Familienrichter-Personal, am Maßstab des elementaren Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, gemessen, schweres, oft unumkehrbares Unheil anrichtet und jährlich angeblich 800 seiner Unrechtsopfer in den Selbstmord treibt. Die Jugend-ämter heißen im Volksmund Kinderklaubehörden, und gegen die Familienrichterentscheidungen haben sich zahlreiche Vereine von Justizgeschädigten gebildet. Nach meinen Beobachtungen hat das Jugend-amts- und Familienrichterpersonal bei seinen Unrechtsentscheiden kein Unrechtsbewußtsein, es leidet offensichtlich an Fehlvorstellungen über Recht und Unrecht in Familiensachen und dürfte in dieser Hinsicht von seinen eigenen Erlebnissen in seiner Kindheit und Jugend und den darauf aufbauenden ge-scheiterten oder gar nicht erst unternommenen Versuchen bei der Gründung einer eigenen Familie geprägt sein, denn „nicht das Bewußtsein bestimmt das Leben, sondern das Leben bestimmt das Bewußtsein“ [Marx/Engels: Die deutsche Ideologie. MEW Bd. 3, S. 27]. Wenn Sie den Gestaltungs-auftrag der Art. 6(1) GG, 23(1) IPBPR, 10 Nr. 1 EcoSoC, ernstnehmen, ist es widersprüchlich, Personen, die weder in einer heilen Familie aufwuchsen noch selber eine solche gegründet haben und beibehalten, mit dem Urteil über die zu heilenden Familien anderer zu beauftragen, arg. Matth. 15, 14, denn „sie fallen beide in die Gruben.“

Wegen des von gutgläubigen Unbeteiligten oft geäußerten Unverständnisses für die Unmutshaltung der beraubten Eltern seien hier noch einmal die Grundsätze, die für Eingriffe in das Grund- und Menschen-recht auf Familie, arg. Art. 6(2) GG, 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 17, 23(1) IPBPR, 12(2) Ecosoc, 8 EMRK, gelten, angesprochen.

Durch Trennung von den leiblichen Eltern wird dem Kind das Einzige entzogen, was seine Entwicklung zu einer gesunden Persönlichkeit ermöglicht, nämlich die Elternliebe, die Personen ohne Blutsverwandtschaft nicht aufbringen können. Sie sind selbst beim besten Willen nur ein höchst unvollkommener Ersatz, wie es im 1. Korintherbrief 13, heißt:

Wenn ich mit Menschen- und mit Engelszungen redete und hätte der Liebe nicht, so wäre ich ein tönend Erz oder eine klingende Schelle.“

und bei Schiller, Die Braut von Messina, Don Manuel 1543ff.:

Das ist der Liebe heil’ger Götterstrahl,

der in die Seele schlägt und trifft und zündet,

wenn sich Verwandtes zum Verwandten findet.

Da ist kein Widerstand und keine Wahl,

es löst der Mensch nicht, was der Himmel bindet.“

vgl. auch Philolaos, Fragm. 6:

ta men wn omoia kai omojula armoniaV ouden epedeonto

(in der Tat fehlt es Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang).

Unbestritten gibt es Sonderfälle, in denen Eltern ihre Kinder quälen, schädigen, ja sogar töten, also die Elternliebe nicht vorhanden ist. Wann der Punkt erreicht ist, an welchem öffentlich Bedienstete zum Kindeswohl eingreifen sollen, ist dementsprechend schwer zu bestimmen, ebenso, wer ihn bestimmen darf und wie weit ggf. die entzugsbedrohten Eltern und Kinder mitbestimmen dürfen.

Die mit Kindesangelegenheiten befaßten öffentlich Bediensteten müssen, um nicht offenkundig nur als „klingende Schellen“ zu fungieren, mindestens 45 Jahre alt und mit dem ersten Ehepartner mindestens 20 Jahre verheiratet sein sowie mit ihm mindestens zwei leibliche Kinder bis zur Volljährigkeit selbst erzogen haben und selber in einer solchen heilen Familie aufgewachsen sein, um so hoffentlich eine ausreichende wertvolle Lebens-, Menschen- und Familienerfahrung als Liebessurrogat erworben zu haben, daß ihr darauf aufbauendes Urteil anderen bei Grundrechtseingriffen zumutbar ist.

Die ideologisch motivierte Kindeswegnahme in den internationalsozialistischen Staaten zwecks Ausgleichung der Klassenunterschiede und Erziehung zum „neuen Menschen“ hat ganze Generationen kriminalisiert, denn Heime sind die Brutstätten des Verbrechens, oft auch Pflegefamilien. Es ist wirklichkeitsfremd, zu glauben, daß die natürliche Bosheit des Menschen, vgl. 1. Mosis 8, 21: „Das Dichten des menschlichen Herzens ist böse von Jugend auf“, durch Zuweisung eines Beamtenstatus o.Ä. beseitigt werden kann, denn die Summe des Unrechts bleibt immer gleich, bei hoher Staatsquote und vielen Beamten o. Ä. wird es eben in hohem Maße von ihnen begangen.

Keinesfalls darf daher die Kontrolle über sie geringer sein als über Private, denn:

Confidence is everywhere the parent of despotism. Free government is based on jealousy, not in confidence. In questions of power, then, let no more be heard of confidence in man, but bind him down from mischief by the chains of the constitution!” (Thomas Jefferson, genialer Gründungs-vater der US-Verfassung)

(Vertrauen ist überall der Erzeuger von Despotie. Ein freier Staat gründet sich auf Mißtrauen, nicht auf Vertrauen. In Machtfragen daher kein Wort mehr von Vertrauen in den Menschen, sondern bindet ihn ab vom Unheil mit den Ketten der Verfassung!).

und allergrößtes Mißtrauen ist gegenüber denjenigen öffentlich Bediensteten geboten, die von Verfassungs wegen von niemandem kontrolliert werden dürfen, weil sie angeblich unabhängig auf Lebenszeit sind, denn auch auf sie ist das anthropologische Naturgesetz anwendbar, das der berühmte Nobelpreisträger und Begründer der Rational-choice-Lehre Prof. James MacGill Buchanan in „Liberty, Market and State“, Brighton 1986, S. 37, so faßte:

A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal-constitutional constraints that define his authorized powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed“

(Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um im Namen des Staates zu handeln, muß als Nettogewinn-maximierer für sich selber gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine rechtmäßigen Befugnisse begrenzen, und sein Verhalten innerhalb derselben angemessen fest-gelegt werden sollen).

Wenn auch die öffentlich Bediensteten zumeist kein Eigeninteresse bei Entscheidungen in Kindes-angelegenheiten verfolgen werden, so sind doch ihre ggf. ideologisierten, parteiabhängigen, abgedrif-teten, vom Haushalten mit Kräften und eigenen Erlebnis unheiler Kindheit geprägten, marottenhaften, jedenfalls nicht volkslegitimierten und vom Verfassungs- und Menschenrechtsauftrag abweichenden Vorstellungen von Kindeswohl ihm oft abträglich und beinhalten zumeist gar kein Bewußtsein von der Gefahr, mit der Eltern-Kind-Trennung den Sinn des Lebens sowohl der Eltern wie des Kindes für immer zu zerstören. So war es die Taktik der Engländer im Burenkrieg 1899 – 1902, Frauen und Kinder der kämpfenden Holländer zu rauben und in unbekannte KZ zu sperren, so daß die Männer jedes natürliche Motiv für die Fortführung ihres Freiheitskampfes verloren, und die Kommunisten im griechischen Bürgerkrieg betrieben 1945 – 1947 ebenfalls gezielten Kindesraub (Paidomásoma), um die Moral der um ihre Heimat und Freiheit und die ihrer Familien kämpfenden Männer zu untergraben. Ein großer Teil dieser Entführungswaisen wuchs übrigens, isoliert, entwurzelt und ihres Lebensglücks durch Familien-trennung beraubt, in DDR-Heimen auf.

Quintessenz dieser Ausführungen ist es, die z.Z. im Zweifel nicht ausreichend zu schwerwiegenden Familienentscheidungen qualifizierten öffentlich Bediensteten durch andere zu ersetzen, die die erforderliche jahrzehntelange Eigenerfahrung in einer heilen Familie als Schatz und Entscheidungsgrundlage besitzen, weil es einer besonderen, qualifizierten, am Verfassungs- und Menschenrecht ausgerichteten Be-gründung dafür bedarf, wenn Eltern ihrer Kinder beraubt werden sollen.

Um den Auftrag: staatlicher Schutz für die Familie zu erfüllen, müssen die Personen, die diesen staatlichen Schutz verwirklichen sollen, gegenüber den Schutzbedürftigen einen persönlichen Werte- und Erfahrungsvorsprung im Hinblick auf das anzustrebende Ziel aufweisen, damit sie ihnen raten, Schutz gewähren und helfen können. Eine heile Familie, die „natürliche Kernzelle der Gesellschaft“, arg. Art. 23(1) IPBPR, sein kann, ist die dauerhafte eheliche Verbindung von Mann und Frau mit eigener Aufzucht eigener leiblicher Kinder bis zur Volljährigkeit. Daraus ergibt sich, daß Jugendbeamte und Familienrichter, die in die Familien anderer eingreifen, nur Personen sein dürfen, die, wie dargestellt, diese Bedingungen einer heilen Familie in ihrem eigenen Leben verwirklichen, weil sie den erforderlichen Maßstab für ihre Entscheidungen über fremde Familien auf keine andere Weise, schon gar nicht etwa durch Studium oder Gesetzeslektüre, gewinnen können.

Bis zur Erledigung aller Umsetzungen und Dienstpostenwechsel im Verfolg dieser Bittschrift haben alle Betroffenen das Recht zur Befangenheitsablehnung des Personals, das in seinem eigenen Erleben in Kindheit und Jugend oder in seiner eigenen Lebensführung hinter den Vorstellungen der Verfassung und Menschenrechtspakte zurückbleibt, ihnen also unmöglich die gebotene Geltung beim Eingriff in andere Familien verschaffen kann, sondern, wie die derzeitigen Zustände zeigen, naturnotwendig seine eigenen irreversiblen unheilvollen Einstellungsprägungen aus selbst erfahrener oder gelebter unvollkommener Familie auf andere projiziert, oft auch wegen dementsprechender eigener Verhaltensunsicherheit irgend-welchen Ideologien, s.o., anheimfällt,

denn der Mensch, der zur schwankenden Zeit auch schwankend gesinnt ist,

der vermehret das Übel und breitet es weiter und weiter“

wie Goethe in Hermann und Dorothea, Urania 9, 302, feststellt, vgl. auch Aischylos, Agamemnon 758f.:

το δυσσεβες γαρ έργον

μετα μεν πλείονα τίκτει

(Die frevlerische Handlung

immerfort weitere nachzeugt).

Es findet also, wie könnte es anders sein, eine Vermehrung des Familienunheils durch die Familieneingriffe Familienunheilgeprägter statt, die Sie leicht vermeiden können, indem Sie als Familieneingriffsberechtigte nur solche Leute einteilen, die aus lebenslangem ununterbrochenen fortbestehenden eigenen Erleben vom Mutterleibe an in einer heilen Familie menschenrechtspakt- und verfassungsgemäße Vorstellungen von Familie haben und deshalb bei anderen verwirklichen können.

Die gleichzeitig anzustrebende allein GG-gemäße Beamten- und Richterwahl auf Zeit durchs Volk, s. http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html, führt zum selben Ergebnis: in keinem Wahl-kreis würde die Bürgermehrheit sich Beamte oder Richter wählen, die auf Grund ihres persönlichen Schicksals aus zerrütteter Familie oder Ehe mit ihren notwendig menschenrechtspakt- und GG-widrigen Familienvorstellungen die Familien ihrer Wähler zerstören können und werden. Man kann wohl für andere den Bock zum Gärtner machen, aber für sich selber täten das sicher nur sehr wenige.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Muttertag 2005

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Test

ABC

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